SATZUNG

Satzung des TTC Neckargerach-Guttenbach e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 9. März 1996 im Gasthaus
Krone, Guttenbach

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründungsjahr
Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Neckargerach-Guttenbach.
Er hat seinen Sitz in Neckargerach und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins “Tischtennisclub
Neckargerach-Guttenbach e.V.”
Als Gründungsjahr des Vereins gilt das Gründungsjahr 1947 des Tischtennisclubs (TTC)
Guttenbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch
juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab
ihrer Volljährigkeit.
über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer
Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
wobei als ein Grund für den Ausschluß auch ein unfaires, sportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden,
wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im
Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung
von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der
Beschluß über den Ausschluß ist mit den Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb von einem Monat ab Zugang des Aussschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht
rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden,
sowie einem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist intern
oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als
Euro 200,- verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes
einzuholen.
Der erweitere Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (bestehend aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden)
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer
d) dem Sportwart/Jugendwart
e) einem/er von der Gruppe selbst benannten Vertreter/in der
Gymnastikgruppe sowie

f) einem Pressewart

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere die
– ordnungsgemäße Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird, von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder
des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei, dessen
Abwesenheit entscheidet die Stimme des zweiten Vorsitzenden und bei
dessen Abwesenheit die Stimme des dritten Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist
nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
– Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
– Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Mindestens einmal im Jahr – möglichst im 1. Quartal eines Kalenderjahres –
soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
stattfinden. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch
Veröffentlichung im Amtsblatt oder durch schriftliche Einladung unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung der Generalversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über
die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (bzw. Protokollführer)
zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer
überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Generalversammlung zu berichten.

§ 15 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben des Vereins sind blau und weiß.

§ 16 Eingebrachtes Kapital
Das vom TTC Guttenbach und der SG Neckargerach-Tischtennis e.V. in den
Verein eingebrachte Kapital wird zu 90% fest angelegt. Die daraus
resultierenden Zinsen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt
werden.

§ 17 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder
eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so
daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des Vereinszweckes durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist
das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde
Neckargerach, die es 10 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten und danach
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports, zu verwenden hat. Sollte vor Ablauf der 10 Jahre in
Neckargerach ein neuer Tischtennisverein entstehen, der den gleichen
Vereinszweck verfolgt, so ist das Vereinsvermögen diesem Verein
zuzuwenden.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei
denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.